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Rechtsschutzversicherung
Mein Service für Sie
Die
im Zusammenhang mit meiner Beauftragung anfallende Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung erledige ich
gern als für Sie selbstverständlich unentgeltlichen Service.
Erstattung der gesetzlich festgelegten Gebühren
Wenn
Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, trägt diese die Kosten in Höhe der gesetzlichen
Gebühren, sofern Ihr konkreter Fall unter die Versicherungsbedingungen fällt. Zu den gesetzlichen Gebühren
gehören das Honorar des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie etwaige Gerichtsgebühren.
Ist Ihre Gegenpartei im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung ebenfalls anwaltlich vertreten, übernimmt die
Rechtsschutzversicherung auch die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts, falls Sie den Prozess verlieren sollten.
Sozialrechtliche und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten
In
Ausnahmefällen allerdings ist mit der Übernahme der Kosten durch Ihre Rechtsschutzversicherung nicht
zu rechnen: in der Regel nicht übernommen werden beispielsweise die Kosten für sozialrechtliche Streitigkeiten, die
sich noch im außergerichtlichen Stadium befinden, und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten (Ausnahme: Beamtenrecht). Die Kosten einer arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzklage
etwa werden hingegen stets übernommen.
Risiken aus selbständiger Berufstätigkeit
Betrifft
Ihr Fall Ihr Unternehmen oder ist er angesiedelt im Bereich Ihrer selbständigen Berufsausübung, ist es
für eine Übernahme der Kosten durch Ihre Rechtsschutzversicherung erforderlich, dass Sie die Versicherung
ausdrücklich für die Risiken aus diesem Bereich abgeschlossen hatten. Eine Versicherung, die lediglich die
Risiken der Berufsausübung im Angestellten- (oder Beamten-)verhältnis abdeckt, genügt hierfür
nicht.
Dreimonatige Wartefrist
Rechtsschutzversicherungen
übernehmen Kosten grundsätzlich nur, wenn der Versicherungsvertrag mindestens drei Monate vor Eintritt
des Rechtsschutzfalles abgeschlossen worden war (Wartezeit). Würde der Fall ohne einen von Ihnen gestellten
Antrag, beispielsweise den Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, gar nicht existieren, kommt
es darauf an, dass der Versicherungsvertrag bereits im Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen war.
Selbstbeteiligung
Die
Höhe der Kostenübernahme hängt schließlich davon ab, ob Sie bei Abschluss des Versicherungsvertrages
eine Selbstbeteiligung vereinbart hatten oder nicht.
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