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Honorarvereinbarung
Mandant
und Rechtsanwalt können das Honorar im Einzelfall auch abweichend vom RVG, d.h. ohne Rücksicht auf den
Streitwert, vereinbaren:
Stundenhonorarvereinbarung
Bei
der Stundenhonorarvereinbarung erhält der Rechtsanwalt pro Arbeitsstunde einen fest vereinbarten Stundensatz.
Diese Form der Honorarvereinbarung kann im Einzelfall für beide Seiten vorteilhaft sein: Sie als Mandant können
auch kleinere Probleme bearbeiten lassen, ohne befürchten zu müssen, hohe Rechungen zu erhalten, nur
weil der Streitwert hoch ist. Und der Rechtsanwalt kann sich der Bearbeitung widmen, ohne ständig an die Rentabilität
seiner Arbeit denken zu müssen.
Pauschalhonorar
Alternativ
zum Stundenhonorar ist das Pauschalhonorar denkbar, zu dem ein bestimmter Auftrag unabhängig vom Arbeitsaufwand
bis zum Ende bearbeitet wird. Sie als Mandant wissen hier von vornherein, welche Kosten auf Sie zukommen. Pauschalhonorare
kommen nur dort in Betracht, wo nach aller Erfahrung absehbar ist, welcher Arbeitsaufwand voraussichtlich entstehen
wird; das gilt etwa für die Erstellung von Verträgen.
Monatliches Honorar
Eine
dritte Möglichkeit ist das monatliche Honorar. Durch die Zahlung eines solchen Honorars sind sämtliche
außergerichtlichen Tätigkeiten abgegolten. Eine solche Vereinbarung ist indes nur sinnvoll, wenn Sie
einen relativ hohen, zumindest aber konstanten Beratungsbedarf haben und die Zusammenarbeit auf einen längeren
Zeitraum angelegt ist.
Erfolgshonorare
Die
Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist grundsätzlich nicht zulässig. Das gleiche gilt für eine Vereinbarung,
nach der an den Rechtsanwalt ein Teil des Betrages, der dem Mandanten zugesprochen wird, abzuführen ist. Zu
den Ausnahmen von diesen Grundsätzen siehe » FAQs des Bundesjustizministeriums.
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